Vereins-ordnungen
Satzung
Satzung der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg vom 12.03.2022
I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
§ 1 Name
- Der Kreisverband der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg ist eine selbstständige Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
§ 2 Zweck
- Die Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg sind die unabhängige Jugendorganisation des Kreisverbandes Waldeck-Frankenberg der Freien Demokratischen Partei (FDP).
- Insbesondere bezweckt der Kreisverband
- die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor allem unter Jugendlichen und jungen
- die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den
- Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme ist über das Neumitgliederformular auf der Webseite des Bundesverbandes zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand in binnen sechs Nach positiver Abstimmung durch den Kreisvorstand werden die Interessenten in den Kreisverband aufgenommen.
- Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Interessent den für die Kommunalwahl maßgeblichen Wohnsitz hat.
- Der jeweils zuständige Kreisverband hat ein
- Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Ein Anspruch auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
- Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem Kreisverband werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.
- Will ein Mitglied in den gemäß 4 Abs. 2 zuständigen Kreisverband wechseln, so ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen.
- Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß §4 2 zuständigen Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.
- Der Kreisverband bzw. der Landesverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Landesverband dem Kreisverband mitzuteilen.
- Die Zugehörigkeit in Ortsverbänden ist auf Antrag an den Kreisvorstand für das Mitglied frei wählbar.
§ 4a Ehrenmitgliedschaft
- Der Kreisvorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg verdient gemacht haben, zur Ehrenmitgliedschaft ernennen.
- Ehrenmitglieder haben bei Kreismitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht. Sie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
- Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand oder gegenüber der Landesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine konkurrierende politische Organisation oder dem Tod.
- Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das
- Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts zulässig.
- Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der Landesvorstand.
§ 7 Gliederung
- Der Kreisverband der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg ist dem Landesverband der Jungen Liberalen Hessen untergliedert.
- Der Kreisverband der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg gliedert sich ggf. in Ortsverbände.
- Der Kreisverband der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg ist Teil eines Zusammenschlusses der Kreisverbände im Bezirksverband Kurhessen. Bezirksverbände entsprechen denen der FDP.
- Der Kreisverband ist verpflichtet, einmal jährlich eine Kreismitgliederversammlung abzuhalten. Aufgabe der Kreismitgliederversammlung ist es insbesondere, den Vorstand zu entlasten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Kreisvorstand nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nicht zu einer Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband übernimmt kommissarisch die Aufgaben des Kreisvorstandes. Er ist verpflichtet, umgehend eine Kreismitgliederversammlung Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
- 4. gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist übernimmt der Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des Ortsverbandes.
II. Organe des Kreisverbandes
§ 8 Organe des Kreisvorstandes
- Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- Die Kreismitgliederversammlung
- Der Kreisvorstand
- Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
§ 9 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus
- den stimmberechtigten Kreisvorstandsmitgliedern, und zwar
- dem Kreisvorsitzenden
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche
- Programmatik und Organisation
- Öffentlichkeitsarbeit und Digitales
- dem Kreisschatzmeister
- fünf Beisitzern für die Bereiche
- Programmatik und Organisation (1)
- Öffentlichkeitsarbeit und Digitales (2)
- Außen und Finanzen (1)
- Mitgliederservice (1)
- den nicht stimmberechtigten Mitgliedern, das sind die Vorsitzenden oder gewählten Vertreter der Ortsverbände.
- den stimmberechtigten Kreisvorstandsmitgliedern, und zwar
- Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter, der Kreisschatzmeister und die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Die Kassenprüfer, welche selbst nicht Teil des Kreisvorstands sind, werden für zwei Jahre gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des gewählten Kreisvorstandes vorzeitig aus so wird ein Nachfolger auf der nächsten Kreismitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, so setzt der geschäftsführende Vorstand kommissarisch ein Vorstandsmitglied ein.
- Der gewählte Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus, entscheidet über die an ihn verwiesenen und gerichteten Anträge und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes.
- Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn in Textform eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von einem der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg. Ausnahmsweise kann der Kreisvorstand auch andere Personen zulassen oder die Öffentlichkeit wie auch die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.
- Zur Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende, jeder der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kreisschatzmeister ermächtigt. Durch Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Personen ermächtigt
§ 9a Die Ombudsperson
- Auf Antrag eines Mitglieds an die Kreismitgliederversammlung wird von der Kreismitgliederversammlung eine Ombudsperson gewählt.
- Die Ombudsperson wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.
- Die Ombudsperson soll als Ansprechpartner innerhalb des Verbandes für Fälle von Diskriminierung oder Konflikten unter den Mitgliedern
- Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie kann durch Beschluss des Kreisvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
§10 Ehrenmitgliedschaften
- Darunter fallen
- Ehrenkreisvorsitzende
- Ehrenkreisschatzmeister
- Ehrenmitglieder
- Der Kreisvorstand kann eine Person, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg verdient gemacht hat, zur Ehrenmitgliedschaft in einer Rubrik ernennen.
- Die Kreismitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft dem Kreisvorstand vorschlagen.
- Auf Ehrenmitgliedschaften ist §4a 2 entsprechend anwendbar.
- Ehrenkreisvorsitzende und Ehrenkreisschatzmeister können nur einmal pro Jahrzehnte ernannt werden.
- Der Kreisvorstand kann maximal ein Mitglied als Ehrenmitglied pro Amtsjahr ernennen.
- Ehrenmitglieder müssen nicht zwangsläufig der politischen Organisation der Jungen Liberalen angehört haben.
III. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Amtsperioden der Kreisdelegierten.
- Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress beginnen und enden mit den Wahlen des Kreisvorstandes.
§ 2 Auflösung
- Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder der
- Ein entsprechender Antrag muss den Mitgliedern sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
- Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband der Jungen Liberalen Hessen.
- Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf Zustimmung und Bestätigung durch den Landesverband stattgegeben
§ 3 Meldepflichten
- Satzungsänderungen sind mit dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung zu bestätigen.
§ 4 Ergänzende Regelungen
- Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gelten in dieser Reihenfolge: die Bundessatzung der Jungen Liberalen, die Landessatzung der Jungen Liberalen Hessen, die Satzung von Landes- und Bundesverband der FDP.
§ 5 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft. 13.03.22.
Beitragsordnung
§ 1 Mitgliedsbeiträge
- Mitgliedsbeiträge sind periodisch ganzjährig ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Kreismitgliederversammlung Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat und Mitglied EUR 1, 50.
- Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne Mitglieder beschließen.
- Können Mitglieder ihrer Zahlung aus persönlichen Gründen nicht nachkommen, hat sich das betroffene Mitglied vertrauensvoll an ein Kreisvorstandsmitglied zu wenden. Der Kreisvorstand muss einer Rückhaltung der Beitragszahlung mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen. Der gesamte Vorgang wird vertraulich behandelt.
§ 2. Buchführung
- Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein Beitragsbuch geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.
- Die Buchführung kann auch digital
§ 3. Mahnung.
- Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen.
§ 4. Abführungsbetrag
- Der Abführungsbetrag regelt sich nach 4 der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen.
- Der Kreisvorstand hat jederzeit transparent über den aktuell geltenden Abführungsbetrag zu kommunizieren.
§ 4a. Zugrundeliegender Mitgliederbestand
- Der Mitgliederbestand wird zum Juni vom Landesverband festgestellt und den Kreisverbänden mitgeteilt.
- Einwendungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erheben. Nach dieser Frist eingehende Einwände können nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Beschluss des Landesvorstandes Berücksichtigung finden.
- Eine Änderung des der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Mitgliederbestands ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der betreffende Kreisverband nach dem Feststellungsdatum Delegiertenstimmen wahrnimmt oder wahrgenommen hat, die auf dem beanstandeten Mitgliederbestand basieren.
§ 5. Status der Beitragsordnung.
- Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der Jungen Liberalen Hessen.
§ 6. Inkrafttreten.
- Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 13.03.2022 in Kraft.
Zusatzklausel Informationsmedium.
- Der Kreisvorstand der Jungen Liberalen Waldeck-Frankenberg nutzt WhatsApp als offizielles Informationsmedium zur internen Kommunikation mit den Mitgliedern. Die offizielle Gruppe lautet “Julis Wa-Fkb” und wurde am 7. September 2013 vom Mitglied Daniel Hankel erstellt.
- Die Weiterleitung von Chatnachrichten an nicht in der Gruppe befindliche Personen untersagt die Vorfälle dieser Art werden auf Antrag des Betroffenen an das Landesschiedsgericht vorgetragen.
- Ausgenommen von (2) sind Nachrichten, deren Inhalt explizit zur Weiterverbreitung bestimmt ist.
- Sollte ein entsprechender Vorfall bekannt werden und wurde dieser beim Landesschiedsgericht vorgetragen, werden alle Personen, die darin involviert sind, temporär der Gruppe verwiesen, bis ein Urteil gefällt wurde.